Reinigungspflichten am Schweizer Arbeitsplatz: ArG und SECO

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In der Schweiz ist die Sauberkeit am Arbeitsplatz keine Frage des guten Willens – sie ist gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Arbeitgeber, der dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) untersteht, ist verpflichtet, eine saubere, hygienische und gut unterhaltene Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) übernimmt die Bundesaufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften, unterstützt von kantonalen Arbeitsinspektoraten, die regelmässige Betriebskontrollen durchführen.

Viele Schweizer Arbeitgeber – von kleinen Zürcher Büros bis zu grossen Industriebetrieben – kennen ihre konkreten Pflichten nur unvollständig. Ein vages Verständnis von 'das Büro sauber halten' genügt nicht, wenn ein Arbeitsinspektorat vor der Tür steht. Verstösse gegen die Reinigungspflichten gemäss ArGV 3 können zu formellen Beanstandungen, behördlichen Anordnungen und im schwerwiegenden Fall zu finanziellen Konsequenzen führen.

Dieser Ratgeber erklärt den rechtlichen Rahmen klar und verständlich, zeigt auf, was SECO und kantonale Arbeitsinspektorate bei einer Kontrolle konkret prüfen – und wie professionelle Büroreinigung in Zürich Arbeitgebern hilft, ihre Compliance-Pflichten zuverlässig und effizient zu erfüllen.

 

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Der rechtliche Rahmen für Sauberkeit am Arbeitsplatz in der Schweiz

Das Schweizer Arbeitsschutzrecht ist auf mehrere Regelungsebenen aufgeteilt. Das Verständnis dieser Ebenen ist die Grundlage für eine systematische Compliance.

 

Das Arbeitsgesetz (ArG) – Bundesgesetz

SR 822.11 – Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Das ArG ist das primäre bundesrechtliche Gesetz im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Artikel 6 ArG begründet die grundlegende Arbeitgeberpflicht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu wahren. Diese Fürsorgepflicht ist umfassend, nicht delegierbar und gilt für alle Aspekte der Arbeitsumgebung – einschliesslich Reinigung und Hygiene.

Das ArG gilt für nahezu alle kommerziellen, industriellen und dienstleistungsorientierten Betriebe in der Schweiz. Wichtige Ausnahmen umfassen Bundes- und Kantonsverwaltungen (eigenes öffentliches Recht), landwirtschaftliche Betriebe und private Haushalte. Wer Mitarbeitende in einem gewerblichen Kontext beschäftigt, untersteht dem ArG in aller Regel vollumfänglich.

 

Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) – Gesundheitsschutz

SR 822.113 – Verordnung vom 18. August 1993 zum Gesundheitsschutz

Die ArGV 3 ist die wichtigste Ausführungsverordnung zum Gesundheitsschutzkapitel des ArG. Sie legt spezifische, durchsetzbare Anforderungen an die Gestaltung, den Unterhalt und die Hygiene von Arbeitsplätzen fest. Die für Arbeitgeber relevantesten Reinigungs- und Unterhaltspflichten sind in folgenden Artikeln konzentriert:

 

ArGV 3 Artikel

Gegenstand

Kernanforderung

Art. 6

Baulicher Zustand der Räume

Böden, Wände und Decken müssen sauber und unterhalten sein; Oberflächen müssen leicht zu reinigen sein

Art. 11

Böden

Bodenbeläge müssen glatt, rutschfest, leicht zu reinigen und gegenüber eingesetzten Reinigungsmitteln beständig sein

Art. 12

Wände und Decken

Nach Möglichkeit hell oder reflektierend; reinigbar und in gutem Zustand zu halten

Art. 13

Türen und Fenster

Müssen unterhalten und reinigbar sein; Fensterglas muss ausreichend Tageslicht zulassen

Art. 17

Fenster und Beleuchtungseinrichtungen

Lichtdurchlässige Flächen (inkl. Fenster) müssen regelmässig gereinigt werden

Art. 29

Sozialräume (allgemein)

Garderoben, Waschanlagen, Toiletten und Aufenthaltsräume müssen jederzeit sauber und hygienisch sein

Art. 32

Toiletten

Ausreichende Anzahl, getrennt von Arbeitsräumen, belüftet und sauber zu halten

Art. 33

Ess- und Aufenthaltsräume

Sauber, hygienisch und unterhalten; in belasteten Betrieben von Arbeitsräumen zu trennen

Art. 37

Instandhaltung und Reinigung (Kernartikel)

Arbeitsräume und Arbeitsmittel sind sauber und funktionstüchtig zu halten; Reinigung darf keine Gesundheitsgefährdung verursachen

 

Art. 37 ArGV 3 (Instandhaltung und Reinigung) hält explizit fest: «Arbeitsräume und Arbeitsmittel sind sauber und funktionstüchtig zu halten.» Dieser Artikel bildet die gesetzliche Grundlage der Reinigungspflicht des Arbeitgebers. Die SECO-Wegleitung präzisiert, dass die Reinigung regelmässig zu erfolgen hat, dass Reinigungsmethoden die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden dürfen und dass Reinigungsarbeiten während der Betriebszeit den Arbeitsablauf nicht unnötig stören sollen.

 

Die Rolle von SECO und kantonalen Arbeitsinspektoraten

Das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) übt die Bundesaufsicht über das ArG und die ArGV 3 aus. Es veröffentlicht detaillierte Wegleitungen zu jedem Artikel der Verordnung, schult kantonale Inspektoren und erlässt Verordnungen und Richtlinien.

Der laufende Vollzug obliegt den kantonalen Arbeitsinspektoraten. Im Kanton Zürich ist dies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Inspektoren führen angekündigte und unangemeldete Betriebskontrollen durch und prüfen dabei die Hygienestandards als Teil einer umfassenden Arbeitssicherheitsprüfung. Sie verfügen über die Befugnis, verbindliche Anordnungen zu erlassen und schwerwiegende Verstösse der Strafverfolgungsbehörde zu melden.

 

Was eine SECO- oder kantonale Inspektion konkret prüft

Das Wissen, worauf Inspektoren in der Praxis achten, ist entscheidend für eine gezielte Compliance. Auf der Grundlage der SECO-Wegleitungen und veröffentlichter Prüfkriterien werden bei einer Arbeitshygienekontrolle folgende Bereiche systematisch bewertet:

 

Prüfbereich

Was geprüft wird

Häufige Beanstandungen

Arbeitsräume (allgemein)

Allgemeine Sauberkeit von Böden, Oberflächen, Arbeitsmitteln

Staubansammlungen; verschmutzte Böden; unhygienische Gemeinschaftsgeräte

Fenster und Lichtquellen

Zustand und Sauberkeit von Fensterglas und -rahmen

Schmutzige Fenster, die den Tageslichtanteil unter das erforderliche Mass reduzieren

Toiletten und Waschanlagen

Hygienestandards, Belüftung, Ausstattung

Ungenügende Reinigungshäufigkeit; fehlende Seife/Handtücher; unzulängliche Lüftung

Ess- und Aufenthaltsbereiche

Trennung von Arbeitsbereichen, Sauberkeit von Oberflächen und Geräten

Kontaminationsrisiko durch Lebensmittel; schmutzige Mikrowellen/Kühlschränke

Abfallbewirtschaftung

Platzierung, Leerungshäufigkeit, Trennung der Abfallbehälter

Überfüllte Behälter; Essensreste über Nacht; fehlende Mülltrennung

Luftqualität und Belüftung

Funktionsfähigkeit der Belüftung; Geruchs- und Staubniveau

Verstopfte Lüftungsöffnungen; anhaltender Staub- oder Chemikaliengeruch

Reinigungsdokumentation

Reinigungspläne, -protokolle und -aufzeichnungen

Kein schriftlicher Reinigungsplan; keine Aufzeichnungen über durchgeführte Reinigungen

Chemikaliensicherheit

Lagerung und Verwendung von Reinigungsmitteln (Art. 24a ArGV 3)

Falsche Lagerung; unbeschriftete Behälter; fehlende Sicherheitsdatenblätter

 

Praxishinweis: Inspektoren erwarten keine makellose Perfektion, aber den Nachweis eines systematischen, dokumentierten Reinigungsansatzes. Ein Arbeitgeber, der einen Reinigungsplan, einen Reinigungsrhythmus und Durchführungsnachweise vorlegen kann, wird bei einer Inspektion deutlich günstiger bewertet als jemand, der lediglich angibt, regelmässig zu reinigen.

 

Reinigungshäufigkeit nach Arbeitsbereichstyp

Die ArGV 3 legt für die meisten Raumbereiche keine exakten Reinigungsintervalle in Stunden oder Tagen fest. Die SECO-Wegleitung zu Art. 37 formuliert den Standard «so oft wie nötig, um Sauberkeit und Hygiene zu gewährleisten». In der Praxis hängt die erforderliche Häufigkeit von der Art der Tätigkeit und der Verschmutzungsbelastung des jeweiligen Bereichs ab.

Die folgende Tabelle gibt die etablierten Praxisinterpretationen der ArGV 3-Anforderungen im Einklang mit SECO-Wegleitungen und Schweizer Branchenstandards wieder:

 

Arbeitsbereichstyp

Empfohlene Mindesthäufigkeit

Rechtsgrundlage

Allgemeine Büroböden (Saugen/Wischen)

Täglich in stark frequentierten Bereichen; 2–3x/Woche in wenig frequentierten Bereichen

Art. 37 ArGV 3

Schreibtische und Arbeitsflächen

Wöchentlich; täglich bei gemeinsam genutzten Arbeitsstationen (Hot-Desking)

Art. 24 + Art. 37 ArGV 3

Fensterglas (Büroarbeitsräume)

Mindestens 2x jährlich; häufiger bei nachweisbarer Tageslichtreduktion

Art. 13 + Art. 17 ArGV 3

Toiletten und Waschanlagen

Mindestens 1x täglich; 2x täglich bei stark frequentierten Anlagen

Art. 32 ArGV 3

Essbereiche und Küchen

Nach jeder Nutzung (Wischpflege); täglich Grundreinigung

Art. 33 ArGV 3

Aufenthalts- und Pausenräume

Täglich als Mindeststandard

Art. 29 + Art. 33 ArGV 3

Lüftungsgitter und Filter

Vierteljährliche Sichtprüfung; Reinigung/Austausch nach Bedarf

Art. 18 ArGV 3 (Lüftung)

Abfallbehälter

Täglich leeren; wöchentlich desinfizieren bei Lebensmittel-/Bioabfall

Art. 37 ArGV 3 (allgemeine Sauberkeit)

Grundreinigung (Böden, Wände, schwer erreichbare Bereiche)

Mindestens 2x jährlich; vierteljährlich in Produktion/Gastronomie

Art. 37 + Art. 6 ArGV 3

 

Branchenspezifischer Hinweis: Betriebe in der Gastronomie, im Gesundheitswesen, in der Pharmazie und in der Industrie unterliegen zusätzlichen Reinigungs- und Hygienevorschriften aus branchenspezifischen Gesetzen (z. B. Lebensmittelgesetz für Gastronomiebetriebe, kantonale Gesundheitsvorschriften für medizinische Einrichtungen). Diese Anforderungen ergänzen die Basispflichten aus ArGV 3 und verlangen in der Regel höhere Reinigungsfrequenzen sowie dokumentierte HACCP-konforme Reinigungsprotokolle.

 

Arbeitgeberhaftung: Was bei Nichteinhaltung der Standards droht

Die Nichterfüllung der Reinigungspflichten gemäss ArGV 3 hat über administrative Unannehmlichkeiten hinaus konkrete rechtliche und betriebliche Konsequenzen:

 

Beanstandungen und Anordnungen durch das Arbeitsinspektorat

Ein kantonaler Inspektor, der Hygienedefizite feststellt, erteilt eine formelle Beanstandung und setzt eine Frist zur Behebung. Anhaltende Nichterfüllung nach Fristablauf kann zu behördlichen Massnahmen eskalieren, in schwerwiegenden Fällen bis hin zu Betriebsbeschränkungen.

 

Arbeitnehmerhaftungsansprüche nach OR

Gemäss Artikel 328 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) haben Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht, die die körperliche und psychische Unversehrtheit der Arbeitnehmer umfasst. Ein Arbeitnehmer, der nachweislich infolge mangelhafter Arbeitsplatzhygiene eine Atemwegs- oder Hauterkrankung entwickelt, kann Ansprüche nach Art. 328 OR geltend machen. Schweizer Gerichte haben Arbeitnehmeransprüche bestätigt, bei denen schlechte Reinigungspraktiken zu dokumentierten Gesundheitsschäden beigetragen haben. Dies begründet ein zivilrechtliches Haftungsrisiko für Arbeitgeber, die ihre Reinigungspflichten vernachlässigen.

 

Unfallversicherung und SUVA-Implikationen

Die SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) führt eigene Betriebssicherheitsinspektionen durch. Ein Betrieb, der dauerhaft unhygienische Zustände aufweist, kann einer SUVA-Risikoreklassifikation unterzogen werden, was sich auf die Prämiengestaltung auswirken kann. SUVA-Inspektoren kooperieren zudem mit kantonalen Arbeitsinspektoraten, sodass eine Beanstandung in einem System eine Kontrolle durch das andere auslösen kann.

 

Reputations- und Betriebsrisiken

Über die rechtliche Haftung hinaus erzeugt ein sichtbar unsauberer Arbeitsplatz konkrete Geschäftsrisiken: reduzierte Mitarbeiterproduktivität und -moral, negativer Eindruck auf Kunden bei Betriebsbesuchen, erhöhte Abwesenheitsraten durch arbeitsplatzbedingte Erkrankungen und Schwierigkeiten bei der Gewinnung und Bindung qualifizierter Mitarbeitender. Im Zürcher Arbeitsmarkt ist die Qualität des Arbeitsplatzes – einschliesslich der Hygiene – ein zunehmend wichtiger Faktor für die Arbeitgeberattraktivität.

 

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Spezifische Bestimmungen nach Arbeitsbereich

 

Büros und allgemeine Arbeitsräume

Gemäss Art. 37 ArGV 3 müssen alle Bürobereiche sauber und frei von Staubansammlungen, Schmutz und Abfall gehalten werden. Gemeinsam genutzte Arbeitsstationen erfordern besondere Aufmerksamkeit: Gemäss SECO-Wegleitung zu Art. 24 ArGV 3 muss in Hot-Desking-Umgebungen sichergestellt werden, dass jeder Nutzer einen hygienisch einwandfreien Arbeitsplatz vorfindet – in der Praxis bedeutet das tägliche Reinigung der Kontaktflächen (Tastatur, Maus, Telefon, Tischfläche) oder die Reinigung zwischen den Nutzern.

 

Fenster und natürliche Beleuchtung

Artikel 13 und 17 der ArGV 3 behandeln Fenster und lichtdurchlässige Flächen als Bestandteile des gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtungsstandards. Schmutzige Fenster, die den Tageslichtanteil an Arbeitsplätzen merklich reduzieren, können einen Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften darstellen. Die SECO-Wegleitung hält fest, dass die Reinigungshäufigkeit der Fenster ausreichen muss, um die erforderlichen Lichtverhältnisse aufrechtzuerhalten. Für die meisten Schweizer Büros gilt eine professionelle Fensterreinigung von mindestens zweimal jährlich als Mindeststandard – in städtischen Lagen mit höherem Verschmutzungsgrad ist eine vierteljährliche Reinigung angemessener.

 

Toiletten und Waschanlagen

Art. 32 ArGV 3 schreibt vor, dass Toiletten in ausreichender Anzahl (mit spezifischen Verhältniszahlen je nach Beschäftigtenzahl) vorhanden, von Arbeitsräumen durch belüftbare Vorräume getrennt, ausreichend belüftet und sauber zu halten sein müssen. Die SECO-Wegleitung stellt klar, dass 'sauber halten' regelmässige Reinigung bedeutet – nicht bloss das Bereitstellen von Reinigungsmitteln, damit die Mitarbeitenden selbst putzen.

 

Ess- und Aufenthaltsräume

Art. 33 ArGV 3 verlangt, dass Ess- und Aufenthaltseinrichtungen sauber und hygienisch sind. Wo Mitarbeitende am Arbeitsplatz essen, müssen Flächen, Geräte (Kühlschrank, Mikrowelle) und Utensilien sauber gehalten werden. In Betrieben, in denen Mitarbeitende während der Arbeit Staub, Chemikalien oder biologische Stoffe ausgesetzt sind, müssen Essbereiche räumlich von Arbeitsbereichen getrennt sein und Handwaschmöglichkeiten vor der Einnahme von Mahlzeiten gewährleistet werden.

 

Sozialräume (Art. 29 ArGV 3)

Die Generalbestimmung für Sozialräume verlangt, dass sämtliche Garderoben, Duschen, Waschanlagen, Toiletten und Aufenthaltsräume in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten sind. Das bedeutet regelmässige Reinigung – nicht nur eine ausreichende bauliche Ausstattung. Die SECO-Wegleitung ist ausdrücklich: Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Sauberkeit dieser Einrichtungen; die Reinigungspflicht kann nicht einfach an die Mitarbeitenden delegiert werden, ohne angemessene Reinigungsressourcen bereitzustellen.

 

Reinigungsdokumentation: Ihr Compliance-Nachweis

Eine der wirksamsten – und häufig vernachlässigten – Compliance-Massnahmen ist die Führung einer schriftlichen Reinigungsdokumentation. Obwohl ArGV 3 Reinigungsaufzeichnungen nicht in allen Fällen ausdrücklich vorschreibt, suchen Inspektoren konsequent nach Nachweisen, dass die Reinigung systematisch und nicht ad hoc erfolgt. Ein Reinigungsprotokoll schafft einen nachvollziehbaren Nachweis, der:

       Belegt, dass Reinigungen in der erforderlichen Häufigkeit durchgeführt wurden

       Festhält, welche Bereiche von wem und mit welchen Mitteln gereinigt wurden

       Dokumentiert, falls eine Reinigung ausnahmsweise nicht durchgeführt werden konnte, und den Grund dafür

       Als Grundlage für kontinuierliche Verbesserungen und Planungsanpassungen dient

Eine professionelle Reinigungsfirma wie Züriclean stellt diese Dokumentation als Teil ihres Standardservices bereit und gibt Arbeitgebern damit einen sofort verfügbaren Compliance-Nachweis für Inspektionen an die Hand.

 

Eigenreinigung vs. professionelle Büroreinigung: Compliance-Vergleich

 

Compliance-Faktor

Eigenreinigung

Professionelle Reinigung (Züriclean)

Rechtskenntnisse

Oft begrenzt – Mitarbeitende kennen ArGV 3-Standards nicht

Vollständige Kenntnis der ArGV 3-Anforderungen und SECO-Wegleitungen

Konsistenz

Variabel – abhängig von individuellem Mitarbeiterengagement

Vertraglich definierte, gleichbleibende Häufigkeit und Umfang

Dokumentation

Selten in inspektionsfähiger Form vorhanden

Professionelle Reinigungsprotokolle standardmässig bereitgestellt

Produktsicherheit (Art. 24a)

Risiko ungeeigneter Chemikalienverwendung

Korrekt spezifizierte Mittel mit Sicherheitsdatenblättern

Fenster- und Grundreinigung

Häufig übersprungen oder zu selten

Im erforderlichen Rhythmus als Teil des Services eingeplant

Inspektionsbereitschaft

Gering – systematisches Vorgehen schwer nachweisbar

Hoch – Dokumentation und Reinigungsplan jederzeit verfügbar

Haftungsminimierung

Begrenzt

Erheblich – überträgt das operative Risiko auf den Profi-Anbieter

Kostentransparenz

Versteckte Kosten (Mitarbeiterzeit, Mittel, Schulung)

Klare Festpreisgestaltung; keine versteckten Nebenkosten

 

Wie Züriclean die Arbeitsplatzcompliance in Zürich unterstützt

Züriclean bietet professionelle Büroreinigung für Betriebe aller Grössen in Zürich, Zug, Luzern und Aargau an. Unsere Leistungen sind spezifisch auf die Anforderungen der ArGV 3 ausgerichtet, einschliesslich:

       Geplante tägliche, wöchentliche und periodische Reinigung: Auf die Art und Intensität Ihres Betriebs abgestimmt, im Einklang mit den Häufigkeitsstandards der ArGV 3.

       Fenster- und Glasreinigung: In Frequenzen geplant, die die gesetzlich erforderlichen Tageslichtbedingungen gemäss Art. 13 und 17 ArGV 3 sicherstellen.

       Sanitisierung von Toiletten und Waschanlagen: Tägliche Reinigung aller Sanitäreinrichtungen mit besonderer Aufmerksamkeit für Kontaktflächen, Lüftung und Verbrauchsmaterialien.

       Reinigung von Küchen- und Pausenbereichen: Regelmässige Reinigung aller Flächen, Geräte und Utensilien in Essbereichen.

       Grundreinigung: Periodische Grundreinigung von Böden, Wänden und schwer erreichbaren Bereichen gemäss Art. 6 und 37 ArGV 3.

       Reinigungsdokumentation: Schriftliche Reinigungsprotokolle für jeden Serviceeinsatz – bereit zur Vorlage bei Arbeitsinspektionen.

       Öko-zertifizierte Reinigungsmittel: Alle Reinigungsprodukte sind EU-Ecolabel-konform und mit Sicherheitsdatenblättern dokumentiert – entsprechend den Chemikaliensicherheitsanforderungen nach Art. 24a ArGV 3.

Wir bieten außerdem Tiefenreinigung, Teppichreinigung, Matratzenreinigung und Wohnungsreinigung in der gesamten Region an. Kontaktieren Sie Züriclean für ein kostenloses, compliance-orientiertes Reinigungsangebot für Ihren Betrieb.

 

Kontakt

 

Praxis-Compliance-Checkliste für Schweizer Arbeitgeber

Nutzen Sie diese Checkliste, um Ihre aktuelle Compliance mit den Reinigungspflichten nach ArGV 3 zu prüfen:

 

Bereich

Compliance-Prüfung

Konform?

Allgemeine Arbeitsräume

Werden Böden täglich (stark frequentiert) bzw. 2–3x/Woche (wenig frequentiert) gereinigt?

J / N

Gemeinsam genutzte Arbeitsstationen

Werden Kontaktflächen täglich oder zwischen Nutzern gereinigt?

J / N

Fenster

Werden Fenster mindestens zweimal jährlich gereinigt? Häufiger bei nachweisbarer Tageslichtreduktion?

J / N

Toiletten

Werden Toiletten mindestens einmal täglich gereinigt? Zweimal täglich bei starker Nutzung?

J / N

Essbereiche

Werden Küchenflächen und -geräte täglich gereinigt? Essbereiche nach jeder Nutzung?

J / N

Abfallbewirtschaftung

Werden Behälter täglich geleert? Lebensmittelabfallbehälter wöchentlich desinfiziert?

J / N

Belüftung

Werden Lüftungsgitter und Filter vierteljährlich geprüft und bei Bedarf gereinigt/ersetzt?

J / N

Reinigungsdokumentation

Wird ein schriftlicher Reinigungsplan geführt und werden Durchführungsnachweise archiviert?

J / N

Chemikaliensicherheit

Werden Reinigungsmittel korrekt gelagert und sind Sicherheitsdatenblätter verfügbar?

J / N

Grundreinigung

Wird mindestens zweimal jährlich eine Grundreinigung aller Bereiche durchgeführt?

J / N

 

Fazit: Compliance ist keine Option – aber sie kann einfach sein

Das Schweizer Arbeitsplatzhygienerecht ist konkret, durchsetzbar und wird von kantonalen Arbeitsinspektoraten zunehmend strenger kontrolliert. ArG und ArGV 3 begründen klare Pflichten für jeden Arbeitgeber: Arbeitsräume sauber halten, Toiletten und Sozialräume in hygienisch einwandfreiem Zustand unterhalten, Fenster ausreichend reinigen, um die erforderlichen Lichtverhältnisse zu gewährleisten, Reinigungspraktiken dokumentieren und Reinigungschemikalien sicher handhaben.

Die gute Nachricht: Mit dem richtigen professionellen Partner ist Compliance vollständig erreichbar. Ein strukturiertes, dokumentiertes Reinigungsprogramm von einem qualifizierten Anbieter beseitigt die Unsicherheit aus dem Compliance-Management, reduziert das Arbeitgeberhaftungsrisiko, schützt die Gesundheit der Mitarbeitenden und stellt sicher, dass Ihr Betrieb jederzeit inspektionsbereit ist.

Erfahren Sie, wie Züricleans professionelle Büroreinigung in Zürich Ihren Betrieb in volle ArGV 3-Compliance bringt. Fordern Sie ein kostenloses Angebot unter Zuriclean an.

 

Häufig gestellte Fragen: Reinigungscompliance am Schweizer Arbeitsplatz

 

1. Ist ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Schweizer Arbeitsplätze zu reinigen?

Ja. Artikel 6 ArG und Artikel 37 ArGV 3 begründen eine klare, nicht delegierbare gesetzliche Pflicht jedes dem Arbeitsgesetz unterstellten Schweizer Arbeitgebers, Arbeitsräume und Arbeitsmittel sauber und funktionstüchtig zu halten. Die Verletzung dieser Pflicht kann zu formellen Beanstandungen des Arbeitsinspektorats, behördlichen Anordnungen und zivilrechtlicher Haftung nach Art. 328 OR führen.

 

2. Was prüft das SECO bei einer Arbeitshygienekontrolle?

SECO und kantonale Arbeitsinspektoren beurteilen die allgemeine Sauberkeit der Arbeitsräume, den Zustand und die Sauberkeit von Toiletten und Waschanlagen, die Hygiene in Ess- und Aufenthaltsräumen, die Abfallbewirtschaftung, den Zustand von Fenstern und Lüftungsanlagen sowie die sichere Handhabung und Lagerung von Reinigungschemikalien. Inspektoren suchen zudem nach Nachweisen einer systematischen, dokumentierten Reinigungsorganisation.

 

3. Wie oft müssen Bürofenster nach Schweizer Recht gereinigt werden?

Die ArGV 3 legt kein exaktes Intervall fest, aber Art. 13 und 17 verlangen, dass Fenster und andere lichtdurchlässige Flächen so unterhalten werden, dass die erforderlichen Tageslichtbedingungen an den Arbeitsplätzen gewährleistet sind. Für die meisten Schweizer Büros bedeutet dies mindestens zweimal jährlich professionelle Fensterreinigung; in städtischen Lagen mit höherem Verschmutzungsgrad ist eine vierteljährliche Reinigung empfehlenswert.

 

4. Können Mitarbeitende zur Reinigung ihres eigenen Arbeitsbereichs verpflichtet werden?

Mitarbeitende können zur Grundordnung in ihrem persönlichen Arbeitsbereich angehalten werden. Die gesetzliche Verpflichtung zur systematischen Arbeitsplatzhygiene nach ArGV 3 obliegt jedoch dem Arbeitgeber. Dieser kann seine Reinigungspflicht nicht einfach dadurch erfüllen, dass er die Reinigung den Mitarbeitenden überträgt – er muss sicherstellen, dass eine sachgemässe Reinigung in der erforderlichen Häufigkeit durchgeführt wird, sei es durch angestelltes Reinigungspersonal oder eine beauftragte Profi-Reinigungsfirma.

 

5. Unterstützt professionelle Büroreinigung die SECO-Compliance?

Ja, erheblich. Eine professionelle Reinigungsfirma garantiert vertraglich festgelegte Reinigungsfrequenzen, stellt Reinigungsprotokolle für Inspektionszwecke bereit, verwendet korrekt spezifizierte Reinigungsprodukte mit Sicherheitsdatenblättern und plant periodische sowie Grundreinigungen in den gemäss ArGV 3 erforderlichen Intervallen. Züricleans Büroreinigungsservice in Zürich ist gezielt auf die Unterstützung von Arbeitgebern bei der Einhaltung des Schweizer Arbeitsplatzhygienerechts ausgerichtet.

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